Anerkennung auslaendischer Trusts in der Schweiz
Seit 2007 ermoeglicht das Haager Uebereinkommen die vollstaendige Anerkennung von nach auslaendischem Recht errichteten Trusts auf Schweizer Territorium und bietet einen klaren rechtlichen Rahmen fuer ihre Verwaltung.
Das Haager Uebereinkommen von 1985
Die Schweiz hat das Haager Uebereinkommen vom 1. Juli 1985 ueber das auf Trusts anzuwendende Recht und ueber ihre Anerkennung ratifiziert, das am 1. Juli 2007 auf ihrem Territorium in Kraft trat. Dieses Uebereinkommen bildet die rechtliche Grundlage fuer die Anerkennung von Trusts in der Schweiz. Es gilt fuer freiwillig errichtete und schriftlich belegte Trusts, unabhaengig von der Jurisdiktion, unter der sie errichtet wurden.
Das Uebereinkommen bestimmt, dass der Trust dem vom Settlor gewaehlten Recht unterliegt. Fehlt eine ausdrueckliche Rechtswahl, ist das anwendbare Recht dasjenige der Jurisdiktion, zu der der Trust die engste Verbindung hat, unter Beruecksichtigung des Verwaltungsortes, des Standorts der Vermoegenswerte und des Wohnsitzes des Trustees.
Fehlen eines Schweizer innerstaatlichen Trusts
Es ist wesentlich zu verstehen, dass das Schweizer Recht die Institution des Trusts als solche nicht kennt. Anders als Liechtenstein, Malta oder San Marino, die innerstaatliche Trust-Gesetzgebungen eingefuehrt haben, hat die Schweiz sich dafuer entschieden, auslaendische Trusts anzuerkennen, ohne einen innerstaatlichen Trust zu schaffen. Mehrere Gesetzesvorlagen zur Einfuehrung eines Schweizer innerstaatlichen Trusts wurden im eidgenoessischen Parlament debattiert, aber keine wurde bisher angenommen.
Folglich ist jeder von der Schweiz aus verwaltete Trust notwendigerweise ein nach dem Recht einer auslaendischen Jurisdiktion errichteter Trust, typischerweise dem Recht von Jersey, Guernsey, den Bahamas, Neuseeland, dem englischen Recht oder einer anderen anerkannten Common-Law-Jurisdiktion.
Wirkungen der Anerkennung
Die Anerkennung eines auslaendischen Trusts in der Schweiz entfaltet bedeutende Rechtswirkungen, die dem Trust eine wirksame Existenz innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung verleihen:
- Vermoegensabtrennung: Trust-Vermoegenswerte sind vom persoenlichen Vermoegen des Trustees getrennt. Sie gehoeren nicht zum Nachlass des Trustees bei Tod, zum ehelichen Gueterstand oder zum Konkurs. Diese Abtrennung ist Dritten und den persoenlichen Glaeubigern des Trustees entgegensetzbar.
- Bankkontoeroeffnung: Schweizer Banken eroeffnen Konten auf den Namen des Trusts und ermoeglichen eine separate Verwaltung der Vermoegenswerte. Der Trustee handelt als Kontoinhaber mit einem Vermerk der treuhaeenderischen Eigenschaft.
- Grundbucheintragung: Ein Trust kann Immobilien in der Schweiz halten. Der Trustee wird im Grundbuch mit einem Vermerk der treuhaeenderischen Eigenschaft eingetragen, gemaess Artikel 149d IPRG.
- Steuerliche Anerkennung: Die Eidgenoessische Steuerverwaltung und die kantonalen Steuerbehoerden erkennen den Trust als eigenstaendige Einheit fuer steuerliche Zwecke an, gemaess den anwendbaren Regeln (transparente oder opake Besteuerung je nach Umstaenden).
Haeufigste Errichtungsjurisdiktionen
Von der Schweiz aus verwaltete Trusts werden am haeufigsten nach dem Recht von Jurisdiktionen errichtet, die einen modernen und flexiblen Gesetzgebungsrahmen bieten:
- Jersey: Das Trusts (Jersey) Law 1984 (in der geaenderten Fassung) bietet einen besonders gut entwickelten Rahmen mit klaren Regeln zu vorbehaltenen Befugnissen, Trusts mit unbegrenzter Laufzeit und Schutz gegen Pflichtteilsansprueche.
- Guernsey: Das Trusts (Guernsey) Law 2007 ist dem von Jersey aehnlich mit gewissen Besonderheiten, insbesondere bei gemeinnuetzigen Trusts.
- Bahamas: Der Trustee Act 1998 (in der geaenderten Fassung) wird besonders fuer internationale Nachfolgeplanungs-Trusts eingesetzt.
- Neuseeland: Der Trusts Act 2019 bietet einen modernen kodifizierten Rahmen, der haeufig fuer Strukturen mit Beguenstigten in der asiatisch-pazifischen Region verwendet wird.
Grenzen der Anerkennung
Die Anerkennung eines auslaendischen Trusts in der Schweiz ist nicht absolut. Artikel 15 des Haager Uebereinkommens sieht vor, dass die Anerkennung versagt werden kann, wenn ihre Anwendung offensichtlich mit zwingenden Bestimmungen des Schweizer Rechts unvereinbar waere. In der Praxis betreffen die wichtigsten Einschraenkungen:
- Regeln zum Schutz der Pflichtteilserben (Pflichtteil) nach schweizerischem Erbrecht
- Glaeubigerrechte im Falle betrueegerischer Uebertragung (Actio pauliana)
- Lex-Koller-Regeln zum Erwerb von Grundstuecken durch Personen im Ausland
- Zwingende Bestimmungen des Eherechts im Falle einer Scheidung
Diese Einschraenkungen machen eine vertiefte Analyse des anwendbaren Rechtsrahmens vor der Errichtung eines Trusts unabdingbar, insbesondere wenn der Settlor oder die Beguenstigten Verbindungen zur Schweiz haben.
Häufig gestellte Fragen
Verfuegt die Schweiz ueber ein eigenes Trust-Recht?
Welche praktischen Auswirkungen hat die Anerkennung eines auslaendischen Trusts in der Schweiz?
Kann ein auslaendischer Trust Immobilien in der Schweiz halten?
Kann das anwendbare Recht eines Trusts nach der Errichtung geaendert werden?
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